Eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) darf nur beziehen, wer über einen Wohnberechtigungsschein verfügt.
Voraussetzungen
Ein Wohnberechtigungsschein kann erteilt werden, wenn die Einkommensgrenzen gemäß § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum im Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) eingehalten werden.
Der Hochsauerlandkreis bearbeitet für die Städte/Gemeinden Bestwig, Eslohe, Hallenberg, Marsberg, Medebach, Olsberg, Schmallenberg und Winterberg die entsprechenden Anträge.