Nach § 1 der Gewerbeordnung ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (Grundsatz der Gewerbefreiheit).

Der Begriff „Gewerbe" ist in der Gewerbeordnung nicht näher definiert. Aus der Rechtsprechung haben sich folgende Kriterien entwickelt:

Ein Gewerbe ist jede

Ausnahmen davon sind freiberufliche Tätigkeiten, die Urproduktion, Tätigkeiten und Dienste höherer Art und Bildung und auf wissenschaftlichem, künstlerischem und schriftstellerischem Gebiet sowie die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens (z. B. Beteilung an Unternehmen). Auch der Betrieb einer Photovoltaikanlage auf eigen genutzten Gebäuden ist kein Gewerbe.

Die Gewerbeordnung findet keine Anwendung auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken (jedoch auf den Verkauf von Arzneimitteln), das Unterrichtswesen (Anhaltspunkt: Landesschulgesetze), die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, die Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Notare (auch Rechtsbeistände), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater sowie der Ärzte (und andere Heilberufe).

Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte an den zuständigen Ansprechpartner / Ansprechpartnerin.

Wenn Sie den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle im Gebiet der Gemeinde Bestwig aufnehmen, muss dies gleichzeitig der zuständigen Behörde  anzeigen.

Das Gleiche gilt, wenn 

Über den Empfang Ihrer Gewerbeanzeige erhalten Sie jeweils eine schriftliche Bestätigung. Die Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Sie haben auch die Möglichkeit Ihre Gewerbeanmeldung online unter https://service.wirtschaft.nrw/ vorzunehmen.