Wahl zum 10. Europäischen Parlament am 9. Juni 2024

Vom 6. bis 9. Juni 2024 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union zum zehnten Mal das Europäische Parlament. Die Bundesregierung hat am 10. August 2023 als Wahltermin für die Europawahl in Deutschland den Sonntag, 9. Juni 2024 bestimmt.

Die Wahl zum Europäischen Parlament erfolgt nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung regeln das Wahlverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

Der Wahltermin für die Europawahl ist jedoch in der europäischen Union nicht einheitlich. Die EU-Staaten wählen im Zeitraum vom 6. bis 9. Juni 2024, je nach den jeweils herrschenden Wahlgewohnheiten.
 

Bei der Europawahl werden insgesamt 720 Abgeordnete gewählt, 96 davon in Deutschland.
 

Die Abgeordneten des europäischen Parlaments werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 
 

Weitere Informationen zur Europawahl finden Sie auch auf der Webseite der Bundeswahlleiterin.

zur Webseite der Bundeswahlleiterin

Sie gehen zum ersten Mal wählen und haben zunächst einmal grundlegende Fragen zum Wählen? Zum Beispiel:

  • Was sind politische Parteien?
     
  • Was ist ein Wahlvorstand und wie kann ich Mitglied werden?
  • Wer darf wählen?
  • Briefwahl - wie geht das?
     

Diese und noch viele weitere Fragen rund ums Wählen werden in den FAQ auf der Webseite des Innenministeriums des Landes NRW beantwortet.

zu den FAQ des Innenministeriums des Landes NRW

Speziell zur Europawahl finden Sie weitere Antworten auf Ihre Fragen auf der Webseite der Bundeswahlleiterin. Die Formulierungen erfolgen in leichter Sprache. Hier erfahren Sie zum Beispiel:

  • Wer darf bei einer Europa-Wahl wählen?
  • Wann können Sie wählen?
  • Wo können Sie wählen?
  • Wie können Sie wählen?
  • Können Sie sich bei der Wahl auch enthalten?
  • Wann ist die Stimm-Abgabe noch ungültig?
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Wahlberechtigt bei den Europawahlen sind Sie, wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind deutsche Staatsbürgerin bzw. deutscher Staatsbürger im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes oder
     
  • Sie sind Staatsangehörige bzw. Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates und wohnen in Deutschland,
     
  • Sie haben am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet,
  • Sie wohnen seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
     
  • und Sie sind nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen.

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.
 

Alle wichtigen Informationen und Voraussetzungen zur Europawahl für im Ausland lebende Deutsche sowie auch den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit Wahlscheinantrag finden Sie auf der Webseite der Bundeswahlleiterin. 

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Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland. Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein. Hier werden zwei Möglichkeiten unterschieden:

  • Eintragung von Amts wegen
    Wenn Sie sich schon einmal in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde zur Europawahl haben eintragen lassen, werden Sie bei den folgenden Europawahlen automatisch von Amts wegen eingetragen, wenn Sie nicht zwischendurch wieder ins Ausland verzogen sind. 
     
  • Eintragung auf Antrag
    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis eingetragen werden, müssen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in ein Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der Gemeinde am Wohnort eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.

Weitere Infos sowie den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis finden Sie auf der Homepage der Bundeswahlleiterin.

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Weitere Informationen zur Wahlteilnahme erhalten Sie in allen Amtssprachen der Europäischen Union auf der Webseite des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat.

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Manchmal ist es interessant zu erfahren, wie sich die Wahlergebnisse im Laufe der Jahre verändert haben.

 

Wahlergebnisse in der Gemeinde Bestwig ab 2009